Gesetz zur Änderung des Artikel 115-Gesetzes
Beschränkung der zu großen, das Budgetrecht des Parlaments beschneidenden und vom Bundesfinanzminister nicht nach Geist und Sinn der Schuldenbremse interpretierten Ermessensspielräume zur Festlegung der Obergrenze und der Konjunkturkomponente der Neuverschuldung, Bestimmung der Konjunkturkomponente durch den Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung;<br /> Änderung §§ 5 und 9 Artikel 115-Gesetz