Gesetz zur Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes
Erweiterung des Kündigungsschutzes für Wehrpflichtige auf zwölf Monate nach Beendigung des Grundwehrdienstes bzw. drei Monate nach Beendigung einer Wehrübung;<br /> Änderung § 2 Arbeitsplatzschutzgesetz