Gesetz zur Änderung des Aktiengesetzes - Persönliche Vorstandshaftung mit Managergehältern bei pflichtwidrigem Fehlverhalten
Gewährleistung der Haftungs- bzw. Anspruchsdurchsetzung gegen Vorstände und Aufsichtsräte durch Aktionärsminderheiten durch Änderung der Regeln zum Klagezulassungsverfahren; Einführung einer "Belohnung" für klagende Aktionäre in Höhe von 5 Prozent des der Gesellschaft infolge der Klage zufließenden Betrages, realistische Absenkung des Quorums klagewilliger Aktionäre, Ausweitung von Schadensersatzansprüchen auf einfache Pflichtverletzung;<br /> Änderung § 148 Aktiengesetz