... Gesetz zur Änderung des Aktiengesetzes (G-SIG: 16019406)
<span style="font-weight: bold">Inhalt:</span> Änderung § 100 Aktiengesetz: Möglichkeit des Wechsels ehemalige Vorstandsmitglieder in der Aufsichtsrat desselben Unternehmens erst nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren<br /> <br /> Es entstehen keine Kosten.<br /> <br /> <span style="font-weight: bold">Nebenschlagwörter:</span> Vorstand/Möglichkeit des Wechsels von Vorstandsmitgliedern in der Aufsichtsrat desselben Unternehmens frühestens nach fünf Jahren * Aufsichtsrat/Möglichkeit des Wechsels von Vorstandsmitgliedern in der Aufsichtsrat desselben Unternehmens frühestens nach fünf Jahren * Unternehmen/Möglichkeit des Wechsels von Vorstandsmitgliedern in der Aufsichtsrat desselben Unternehmens frühestens nach fünf Jahren * Aktiengesellschaft/Möglichkeit des Wechsels von Vorstandsmitgliedern in der Aufsichtsrat desselben Unternehmens frühestens nach fünf Jahren