Gesetz zur Änderung des Aktiengesetzes (G-SIG: 16019212)
<span style="font-weight: bold;">Inhalt:</span> Verbot der Entlohnung der Vorstände von Aktiengesellschaften durch Aktienoptionen, um den Anreiz, allein den Börsenwert einer AG zu steigern, zu vermindern;<br /> Ergänzung § 87 Aktiengesetz<br /> <br /> Bund, Länder und Gemeinden werden nicht mit Kosten belastet.<br /> <br /> <span style="font-weight: bold;">Nebenschlagwörter:</span> Aktienoption/Verbot der Entlohnung von AG-Vorständen mit Aktienoptionen * Aktiengesellschaft/Verbot der Entlohnung von AG- Vorständen mit Aktienoptionen * Vorstand/Verbot der Entlohnung von AG-Vorständen mit Aktienoptionen * Arbeitsentgelt/Verbot der Entlohnung von AG-Vorständen mit Aktienoptionen