Gesetz zur Änderung des Aktiengesetzes (Aktienrechtsnovelle 2016)
Punktuelle Weiterentwicklung des Aktienrechts: Möglichkeit der Bildung von Kernkapital auch durch Ausgabe stimmrechtsloser Vorzugsaktien, Umtauschrecht der Gesellschaft bei einer Wandelanleihe, Ausgabe von Inhaberaktien nur mit Ausschluss des Einzelverbriefungsanspruchs und Hinterlegung der Sammelurkunde bei Erhöhung der Transparenz und Erhalt des Wahlrechts zwischen Inhaber- und Namensaktien auch bei nichtbörsennotierten Gesellschaften, relative Befristung für Nichtigkeitsklagen, Behebung von Redaktionsversehen und Klarstellungen, u.a. zur Berichtspflicht für Gesellschaften mit staatlicher Beteiligung;<br /> Änderung von 7 Gesetzen<br /> <br /> Bezug: Wiedervorlage des Gesetzentwurfs auf BR-Drs 852/11 (GESTA 17. WP C101) in geringfügig geänderter Fassung<br /> <br /> <strong>Beschlussempfehlung des Ausschusses:</strong> Titeländerung (eingebracht mit der Kurzbezeichnung Aktienrechtsnovelle 2014); Änderungen betr. Zahl der Aufsichtsratsmitglieder bei sogen. kleinen Aktiengesellschaften u.a., Verzicht auf Nachweisstichtagsregelung bei Namensaktien und relative Befristung von Nichtigkeitsklagen, Streichung der bisherigen Definition des gezeichneten Kapitals; Annahme einer Entschließung: Vorlage eines Gesetzgebungsvorschlags durch die EU-Kommission und Aktivitäten der Bundesregierung zur Regelung eines europaweit einheitlichen Stichtages für den Nachweis der Aktionärsstellung;<br /> Änderung zweier weiterer Gesetze