Gesetz zur Änderung des Aktiengesetzes
Einhaltung völkerrechtlich anerkannter menschenrechtlicher, sozialer und ökologischer Standards in allen Geschäftsbereichen als Bestandteil der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters, damit Ausschluss daraus möglicherweise folgender Schadenersatzansprüche der Gesellschaft gegen den Vorstand;<br /> Änderung § 93 Aktiengesetz