Gesetz zur Änderung des Abfallbeseitigungsgesetzes
Erweiterung der Verantwortlichkeit des Besitzers von Sondermüll bis zur endgültigen schadlosen Abfallbeseitigung; Einführung eines Betriebsbeauftragten zur ständigen betriebsseitigen Kontrolle der Abfallbeseitigung bei Abfallbeseitigungsanlagen und Produktionsstätten; Kennzeichnungspflicht für Fahrzeuge zum Transport von Sondermüll sowie Pflicht zum Mitführen von Unfallmerkblättern und Begleitpapieren mit Auskunft über Herkunft, Zielort, Empfänger, Art, Menge und Zusammensetzung des Sondermülls; Ausdehnung der Ordnungswidrigkeitstatbestände auf Zuwiderhandlungen gegen die Neuregelung mit der Möglichkeit der Einziehung von Gegenständen sowie Erweiterung und Verschärfung von Strafvorschriften für unzulässige Abfallbeseitigung<br /> <br /> <strong>Antrag des Ausschusses: </strong>Änderungen<br /> <br /> <strong>Antrag des Vermittlungsausschusses: </strong>Änderungen