Gesetz zur Änderung des § 613a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (G-SIG: 15019152)
<strong>Bezug:</strong> Siehe auch E010<br /> <br /> <strong>Europäische Impulse:</strong> Richtlinie 2001/23/EG vom 12. März 2001 (ABl. EG Nr. L 82, 22.03.2001, S. 16)<br /> <br /> <strong>Inhalt:</strong> Änderung § 613a Bürgerliches Gesetzbuch (Informationspflichten des Arbeitgebers bei Betriebsübergang): Möglichkeit landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Richtlinie 2001/23/EG, Verkürzung der Widerspruchsfristen auf drei Wochen, Absehen von der Informationspflicht bei Betrieben mit weniger als fünf Beschäftigten. Es entstehen keine Kosten.<br /> <br /> <strong>Nebenschlagwörter:</strong> Betriebsübergang/Landesrechtliche Regelung betr. Informationspflichten des Arbeitgebers bei Betriebsübergang gem. § 613a BGB * Arbeitgeber/Landesrechtliche Regelung betr. Informationspflichten des Arbeitgebers bei Betriebsübergang gem. § 613a BGB