Gesetz zur Änderung des § 23 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz
Möglichkeit humanitärer Aufnahme von Geflüchteten auf Grundlage einer Aufnahmeanordnung durch oberste Landesbehörden: Ersetzen hierfür notwendigerweise einzuholenden Einvernehmens des BMI (Einvernehmenserfordernis) durch ein reines Benehmen (Benehmenserfordernis);<br /> Änderung § 23 Aufenthaltsgesetz