... Gesetz zur Änderung der Zivilprozessordnung (§ 522 ZPO)
Harmonisierung des Rechtsweges im zivilprozessualen Berufungsrecht: Aufhebung der Unanfechtbarkeit des Zurückweisungsbeschlusses im Berufungsverfahren durch Zulassung des Rechtsmittels der Rechtsbeschwerde zum BGH, Festlegung eines Mindestbeschwerdewertes von 20.000 EUR bis zum 31. Dezember 2011;<br /> Änderung § 522 Zivilprozessordnung und § 26 Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung<br /> <br /> Zu den finanziellen Auswirkungen sind keine verlässlichen Angaben möglich.