Gesetz zur Änderung der Zivilprozessordnung (§ 522 ZPO)
Sicherstellung der Rechtsanwendungsgleichheit betr. Zugang zum BGH: vollständige Abschaffung der unanfechtbaren Zurückweisung von Berufungen durch Beschluss ("Zurückweisungsbeschluss");<br /> Änderung § 522 Zivilprozessordnung<br /> <br /> Bezug: Siehe auch C073 und C080