Gesetz zur Änderung der Zivilprozessordnung
Schutz von Nicht- und Minderkaufleuten durch das Verbot von Gerichtsstandsvereinbarungen, Ausnahmen u. a. nach Eintritt der Rechtshängigkeit oder für das Mahnverfahren;<br /> Änderung §§ 29, 38, 39 Zivilprozessordnung<br /> <br /> Bezug: Unveränderte Wiedervorlage des Gesetzentwurfs auf BR-Drucksache 179/70<br /> <br /> <strong>Antrag des Ausschusses: </strong>Änderungen