Gesetz zur Änderung der Strafprozessordnung (§ 160a StPO)
Unterscheidungsfreie Ausweitung des umfassenden Erhebungsverbotes und Verwertungsverbotes für alle Ermittlungsmaßnahmen auf sämtliche Berufsgeheimnisträger mit Zeugnisverweigerungsrecht;<br /> Änderung § 160a Strafprozessordnung<br /> <br /> Den öffentlichen Haushalten entstehen keine Kosten.