... Gesetz zur Änderung der Strafprozessordnung
<span>Einschränkung der Ermessensentscheidung der Bundesanwaltschaft betr. Absehen von Strafverfolgung in Sachen Völkerstrafgesetzbuch: Einführung eines Zustimmungsbedürfnisses des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichtes für Einstellungsentscheidungen;<br /> <span>Änderung § 153f Strafprozessordnung</span></span>