Gesetz zur Änderung der Strafprozeßordnung (Gesetz zum Schutz kindlicher Zeugen) (G-SIG: 13020412)
<b>Bezug:</b> Erstmalige Anwendung der Videotechnik bei der Zeugenvernehmung durch das Landgericht Mainz Siehe auch C073 und C129 <br><br><b>Inhalt:</b> Änderung und Ergänzung versch. §§ Strafprozeßordnung: Regelung der Bild-Ton-Übertragung der Vernehmung eines kindlichen oder jugendlichen Zeugen in den Verhandlungssaal (sog. "Mainzer Modell"), erweiterte Verwendung von Aufzeichnungen richterlicher Vernehmungen als Beweismittel in der Hauptverhandlung. Es entstehen nicht bezifferbare Kosten durch Anschaffung technischen Geräts und kleinere Baumaßnahmen. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Zeuge/Schutz kindlicher Zeugen im Strafprozeß durch Verwendung von Bild-Ton-Übertragungen und -Aufzeichnungen * Kinderschutz/Schutz kindlicher Zeugen im Strafprozeß durch Verwendung von Bild-Ton- Übertragungen und -Aufzeichnungen * Videotechnik/Schutz kindlicher Zeugen im Strafprozeß durch Verwendung von Bild-Ton-Übertragungen und -Aufzeichnungen