Gesetz zur Änderung der Freistellungsvoraussetzungen des § 23 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
Änderung der Regelung zur Entwidmung von nicht mehr benötigten Eisenbahnflächen zur leichteren Nachnutzung etwa zu Wohnungsbauzwecken: Streichung des überragenden öffentlichen Interesses für Bahnbetriebszwecke eines Grundstücks zur Umsetzung von Freistellungsverfahren beim Eisenbahnbundesamt oder bei Planfeststellungsbehörden der Länder<br /> Änderung § 23 Allgemeines Eisenbahngesetz<br /> <br /> Bezug: Siehe auch GESTA J033 und J034