Gesetz zur Änderung der Förderung von Biokraftstoffen
Verstärkte Ausrichtung der Förderung auf die Minderung von Treibhausgasemissionen ab dem Jahr 2015, mögliche Forderung nach Einhaltung von Nachhaltigkeitskriterien als Voraussetzung für die Anerkennung von Biokraftstoffen; weitere Umsetzung der EU-Richtlinie 2003/30/EG;<br /> Änderung und Einfügung versch. §§ sowie Anfügung Anlage 2 Bundes-Immissionsschutzgesetz, Änderung § 50 und Einfügung § 66a Energiesteuergesetz sowie Änderung der Anlage zum Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz; Verordnungsermächtigung<br /> <br /> Für den Bundeshaushalt ergeben sich Steuermindereinnahmen von 193 Mio. Euro (2009) bis 22 Mio. Euro (2011).<br /> <br /> <strong>Beschlussempfehlung des Ausschusses: </strong>Wegfall der Anlage 2 Bundes-Immissionsschutzgesetz zur Anrechnung von Biomethan, daraus folgende sowie weitere redaktionelle Änderungen und Klarstellungen;<br /> Annahme einer Entschließung: Maßnahmen zur Sicherstellung verbindlicher Nachhaltigkeitsstandards bei Herstellung, Lieferung und Verwendung vom Biokraftstoffen und Vermeidung unerwünschter Effekte auf Naturhaushalt, Klima und soziale Belange, schnellstmögliche Vorlage einer entsprechenden Rechtsverordnung; Parlamentsvorbehalt<br /> <br /> <strong>Bezug: </strong>Energie- und Klimapolitische Ziele der Bundesregierung<br /> <br /> <strong>Europäische Impulse: </strong>Richtlinie 2003/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2003 zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor (ABl. EG Nr. L 123, 17.05.2003, S. 42)