Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung (FGOÄndG)
Personalwirtschaftliche Flexibilisierung und bessere Verzahnung von Wissenschaft und Praxis: Übernahme der in anderen öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten bestehenden Möglichkeit einer Ernennung von Richtern anderer Gerichtsbarkeiten oder von Rechtslehrern an Universitäten zu Richtern im Nebenamt für die Finanzgerichtsbarkeit;<br /> Änderung § 15 Finanzgerichtsordnung<br /> <br /> Bezug: Unveränderte Wiedervorlage siehe BR-Drs 78/22 GESTA 20. WP C010