Gesetz zur Änderung der Bundesärzteordnung und weiterer Bundesgesetze für Heilberufe (G-SIG: 12020166)
<b>Europäische Impulse:</b> Richtlinie 89/594/EWG vom 30.10.1989 und Richtlinie 90/658/EWG vom 4.12.1990 <br><br><b>Inhalt:</b> Umsetzung von EG-Richtlinien betr. den Berufszugang in Bundesrecht: Gleichstellung der Ausbildungsnachweise der übrigen Mitgliedstaaten der EG in den medizinischen und pharmazeutischen Berufen sowie den Heilhilfsberufen; Neufassung der Anlagen zur Bundesärzteordnung, zur Bundes-Tierärzteordnung, zum Hebammengesetz und zum Krankenpflegegesetz; Änderung im ärztlichen Berufsrecht aufgrund der Herstellung der deutschen Einheit: Schaffung einer Übergangsregelung in der Bundesärzteordnung für nach DDR-Recht ausgebildete Fachzahnärzte zum Erwerb einer unbefristeten Erlaubnis für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs auf ihrem Fachgebiet. Bund, Ländern und Gemeinden entstehen keine Kosten. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Heilhilfsberuf/Gleichstellung der Ausbildungsnachweise in der EG * Arzt/Gleichstellung der Ausbildungsnachweise in der EG * Apotheker/ Gleichstellung der Ausbildungsnachweise in der EG * Zeugnis/ Gleichstellung der Ausbildungsnachweise in der EG in den medizinischen und den Heilhilfsberufen * Zahnheilkunde/Änderung der §§ 2, 4, 13 und 16 Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde betr. Gleichwertigkeit der Befähigungsnachweise in der EG * Bundes- Tierärzteordnung/Änderung der §§ 4 und 11 Bundes-Tierärzteordnung betr. Gleichwertigkeit der Befähigungsnachweise in der EG * Hebammengesetz/Änderung der §§ 2 und 22 HebG betr. Gleichwertigkeit der Befähigungsnachweise in der EG * Krankenpflegegesetz/Änderung der §§ 2 und 23 KrPflG betr. Gleichwertigkeit der Befähigungsnachweise in der EG * Bundes-Apothekerordnung/Änderung § 4 Bundes-Apothekerordnung betr. Gleichwertigkeit der Befähigungsnachweise in der EG * Zahnarzt/Berufstätigkeit für nach DDR-Recht ausgebildete Fachzahnärzte * Rechtsangleichung in den EG/ Gleichstellung der Ausbildungsnachweise in den medizinischen und pharmazeutischen Berufen * Neue Bundesländer/Übergangsregelung für die Berufsausübung von Fachzahnärzten