Gesetz zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften
<span><span>Freiwilliges, gesetzlich geregeltes Datenschutzaudit verbunden mit der Vergabe eines Datenschutzauditsiegels, Kontrolle durch einen mit Experten aus Wirtschaft und Verwaltung besetzten Ausschuss, Verwendung des Datenschutzauditsiegels im Rechts- und Geschäftsverkehr; Regelungen zur Verwendung personenbezogener Daten zum Zwecke des Adresshandels, der Werbung, der Markt- oder Meinungsforschung; Regelungen bzgl. des Kündigungsschutzes der Beauftragten für den Datenschutz sowie der Informationspflicht von Unternehmen bei unbefugter Kenntniserlangung sensibler Daten durch Dritte; <br /> <span style="font-weight: bold;">Datenschutzauditgesetz </span>als Art. 1 der Vorlage, Änderung versch. §§ sowie Einfügung §§ 42a und 47 Bundesdatenschutzgesetz, Änderung §§ 11, 12 und 16 sowie Einfügung § 15a Telemediengesetz, Änderung §§ 93 und 95 Telekommunikationsgesetz; Bekanntmachungserlaubnis Bundesdatenschutzgesetz<br /> <br /> <span><span><span style="font-weight: bold;">Beschlussempfehlung des Ausschusses: </span>Titeländerung (eingebracht als: Gesetz zur Regelung des Datenschutzaudits und zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften); Streichung Art. 1 Datenschutzauditgesetz (stattdessen Start eines dreijährigen Modellprojekts für eine Branche); Datenschutz in Beschäftigungsverhältnissen, Datenerhebung und -verwendung der Markt- und Meinungsforschungsinstitute, Vorlage eines Berichts, Bußgeldtatbestand</span></span><br /> <br /> Es können Kosten in Höhe von rd. 1,2 Mio. Euro entstehen.<br /> <br /> <span style="font-weight: bold;">Bezug:</span> Fälle rechtswidrigen Handels mit personenbezogenen Daten</span><br /> </span>