Gesetz zur Änderung besoldungs- und wehrsoldrechtlicher Vorschriften (G-SIG: 11020205)
<b>Bezug:</b> Siehe auch B24 <br><br><b>Inhalt:</b> Gewährung einer individuell zu berechnenden Vergütung anstelle der bisherigen Pauschalabgeltung für Soldaten mit Spitzendienstzeitbelastungen von wöchentlich mehr als 56 Stunden im Jahresdurchschnitt, Festsetzung der Vergütung für jeden derartigen Dienst auf 15 DM, für Wehrsoldempfänger 6 DM; Umwandlung der bisher nichtruhegehaltsfähigen Stellenzulage für den derzeitigen Generalbundesanwalt in eine ruhegehaltsfähige; Änderung des § 50a Bundesbesoldungsgesetz, der Anlage zum Wehrsoldgesetz und des Art. IX § 2 Sechstes Bundesbesoldungserhöhungsgesetz; Außerkrafttreten der Verordnung über die Vergütung für Soldaten mit Spitzendienstzeiten vom 25.07.1986. Die Kosten für die Vergütung von Spitzendienstzeiten sind ausgabenneutral, die Aufwendungen für die Ruhegehaltsfähigkeit der Stellenzulage betragen 1989 ca. 9.000 DM und ab 1990 ca. 14.500 DM. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> Ermächtigung des Bundesministers des Innern zum Erlaß von Verordnungen zur Vergütungsregelung für längere Dienstzeiten, Wegfall der vorgesehenen Änderung des Bundesbesoldungserhöhungsgesetzes. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Dienstzeit (Arbeitszeit)/Individuelle Vergütung für Soldaten mit Spitzendienstzeitbelastungen * Bundesbesoldungsgesetz/Änderung § 50a BBesG betr. individuelle Vergütung für Soldaten mit besonderer Dienstzeitbelastung * Wehrsold/Zahlung von 6 DM an Wehrsoldempfänger mit besonderer Dienstzeitbelastung * Soldat/Individuelle Vergütung für Soldaten mit Spitzendienstzeitbelastungen * Bundesbesoldungserhöhungsgesetz/Änd. Art. IX § 2 betr. ruhegehaltsfähige Stellenzulage für den Generalbundesanwalt * Generalbundesanwalt/Gewährung einer ruhegehaltsfähigen Stellenzulage * Bundesbesoldungserhöhungsgesetz/Wegfall der vorgesehenen Änderung des Bundesbesoldungserhöhungsgesetzes