Gesetz zur Änderung abfallverbringungsrechtlicher Vorschriften
Anpassung an EU-Recht durch verbesserte Bekämpfung illegaler Abfallverbringung betr. Umweltschutz: Einfügung einer Pflicht für die Länder zur Erstellung von Kontrollplänen bis 1. Januar 2017 und deren Prüfung bzw. Aktualisierung alle drei Jahre, einer Nachweispflicht bei Kontrollen, einer Veröffentlichungspflicht für das Umweltbundesamt betr. illegale Verbringungen und Kontrollen im jährlichen Bericht sowie differenzierterer strafrechtlicher Sanktionsregelungen für Verstöße als Nebenstrafrecht bzw. zusätzlicher Bußgeldtatbestände, Klarstellungen zur Dokumentenausfüllung und Behördenzusammenarbeit, Verfahrensvereinfachung, Rechts- und Verwaltungsvereinfachungen;<br /> Änderung und Einfügung versch. §§ Abfallverbringungsgesetz, Änderung § 326 Strafgesetzbuch sowie § 1 Abfallverbringungsbußgeldverordnung; Verordnungsermächtigung<br /> <br /> Bezug: Verordnung (EU) Nr. 660/2014 vom 15. Mai 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 189, 27.06.2014, S. 135)<br /> <br /> <strong>Beschlussempfehlung des Ausschusses:</strong> künftig Verzicht auf aufschiebende Wirkung für Widersprüche und Anfechtungsklagen gegen Entscheidungen betr. sichere Lagerung oder Sicherstellung von Abfällen;<br /> Erneute Änderung § 11 Abfallverbringungsgesetz