Gesetz zur Ächtung politisch motivierter Boykottmaßnahmen durch Nichtregierungsorganisationen
Untersagung der öffentlichen Bloßstellung von Unternehmen durch gemeinnützige Organisationen aus parteipolitischen Gründen mit dem Ziel der Veranlassung von Liefer- oder Bezugssperren gegenüber bloßgestellten Unternehmen durch andere Unternehmen oder Verbraucher;<br /> Änderung § 21 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen