Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht
Abfederung von Einkommensverlusten durch die COVID-19-Pandemie und vorübergehende Anpassung von Fristvorgaben im Bereich des Vertragsrechts, des Insolvenzrechts und des Gesellschaftsrechts: Moratorium für vertragliche Ansprüche aus Dauerschuldverhältnissen bei pandemiebedingten Zahlungsschwierigkeiten bis zum 30. Juni 2020 (Strom-, Gas- und Wasserversorgung, Telekommunikation, Miet- und Darlehensverträge), Verordnungsermächtigung zur Verlängerung; Aussetzung von Insolvenzantragspflicht und Zahlungsverboten bei pandemiebedingter Insolvenz bis zum 30. September 2020, Verordnungsermächtigung zur Verlängerung bis zum 31. März 2021; Sicherstellung der Handlungsfähigkeit von Unternehmen, Genossenschaften, Vereinen und Wohnungseigentümergesellschaften im Jahr 2020 (Hauptversammlungen mit Online-Teilnahme bei Änderung von Verfahrensvorschriften, Beschlussfassung im Schriftwege, Fortbestand von Organbestellungen), Verordnungsermächtigung zur Ausweitung auf 2021; auf 1 Jahr befristete Anhebung der Höchstdauer einer Unterbrechung in Strafprozessen wegen Infektionsschutzmaßnahmen;<br /> Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz (<strong>COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz</strong> – COVInsAG) als Art. 1 und <strong>Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie</strong> als Art. 2 der Vorlage, Änderung § 10 Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung (EGStPO) und Einfügung Art. 240 Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB); Befristung Gesetz über Maßnahmen … bis zum 31. Dezember 2021, EGStPO auf 1 Jahr nach Inkrafttreten sowie EGBGB bis zum 30. September 2022; Verordnungsermächtigung<br /> <br /> <strong>Beschlussempfehlung des Ausschusses:</strong> Rechtsförmliche Angleichung der Verordnungsermächtigungen zur Verlängerung der vertragsrechtlichen Regelungen betr. Zustimmungsbedürfnis des Deutschen Bundestages;<br /> Änderung § 3 Art. 240 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche