Gesetz zum Verbot der Gesichtsverhüllung während der Gerichtsverhandlung
Sicherstellung eines ungestörten Verhandlungsablaufs und Beseitigung von Unsicherheiten bei der Rechtsanwendung: Verbot der vollständigen oder teilweisen Verhüllung des Gesichtes einer an der Verhandlung beteiligten Person, Ausnahmeregelungen für besonders gefährdete Zeugen;<br /> Änderung § 176 Gerichtsverfassungsgesetz, § 68 Strafprozessordnung und § 10 Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz<br /> <br /> <strong>Änderung durch BR-Beschluss:</strong> Ausweitung der Ausnahmeregelung auf Verdeckte Ermittler, Möglichkeit einzelfallbezogener Ausnahmen bei fehlender Notwendigkeit zur Identitätsfeststellung oder Beweiswürdigung; (Klarstellungen in der Einzelbegründung);<br /> Erneute Änderung § 176 Gerichtsverfassungsgesetz und zusätzliche Änderung § 110b Strafprozessordnung