Gesetz zum Verbot der Finanzierung von parteinahen Nichtregierungsorganisationen aus öffentlichen Mitteln
Wahrung des staatlichen Neutralitätsgebots durch Untersagung von Zuwendungen aus dem Bundeshaushalt an Vorfeldorganisationen politischer Parteien, d.h. an im politischen Meinungskampf für oder gegen eine politische Partei auftretende oder wesentliche Forderungen einer politischen Partei vertretende Organisationen;<br /> Änderung § 23 Bundeshaushaltsordnung