Gesetz zum verbesserten Schutz der Intimsphäre (G-SIG: 15019106)
<strong>Bezug:</strong> Tätigkeitsbericht des Bundesbeauftragten für den Datenschutz 1999 und 2000 (BT Drs. 14/5555, S. 22) Siehe auch C022, C024 und C077<br /> <br /> <strong>Inhalt:</strong> Einfügung § 201a, Änderung § 205 Strafgesetzbuch: Schaffung eines Tatbestandes der Verletzung der Intimsphäre durch Beobachtung oder unbefugtes Aufnehmen und Veröffentlichen eines Bildes.<br /> <br /> <strong>Änderungen durch BR-Beschluss:</strong> Titeländerung (eingebracht als: Gesetz zum verbesserten Schutz der Intimsphäre); Verletzung der Intimsphäre durch Bildaufnahmen, Pönalisierung mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe, Möglichkeit der Einziehung der Bildträger; Änderung § 33 Gesetz betr. das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie. Es entstehen keine Kosten.<br /> <br /> <strong>Nebenschlagwörter:</strong> Menschenwürde/... Strafrechtsänderungsgesetz - Schutz der Intimsphäre - * Straftat/Schaffung eines Tatbestandes der Verletzung der Intimsphäre durch Bildaufnahmen * Persönlicher Lebensbereich/... Strafrechtsänderungsgesetz - Schutz der Intimsphäre - * Urheberrecht/ Änderung § 33 KunstUrhG betr. Schutz der Intimsphäre