Gesetz zum Schutze von Kindern als Zeugen im Strafprozeß
Einschränkung des Rechts auf unmittelbare Befragung, Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungszimmer sowie Ausschluß der Öffentlichkeit bei Zeugenvernehmungen von Kindern;<br /> Änderung §§ 241 und 247 Strafprozeßordnung, § 172 Gerichtsverfassungsgesetz<br /> <br /> <strong>Antrag des Ausschusses: </strong>Erklärung der Vorlage für erledigt<br /> <br /> Bezug: Siehe auch GESTA C021