Gesetz zum Schutze der Jugend vor Mediengefahren (GSchJM)
Zusammenfassung des Jugendmedienschutzes in einem Gesetz: Indizierung kinder- und jugendgefährdender Medien, Fernhaltung solcher Medien von Kindern und Jugendlichen, Ausstrahlung jugendgefährdender Sendungen nicht vor 22 Uhr, Umwandlung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften in eine Bundesprüfstelle für Medienschutz, Erweiterung des Kreises der Antragsberechtigten und Möglichkeit der Zurückweisung unberechtigter Indizierungsanträge durch den Vorsitz der Prüfstelle; Einschränkung von Grundrechten betr. Freiheit der Meinung, Kunst und Wissenschaft;<br /> Gesetz zum Schutze der Jugend vor Mediengefahren im ersten Teil der Vorlage, Aufhebung §§ 6, 10 Satz 2 und 15 Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit