Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz) (G-SIG: 00020376)
<b>Europäische Impulse:</b> Vorschlag des Rates zur 6.Änderung der Richtlinie des Rates der EG 67/548/EWG vom 27.6.67 <br><br><b>Inhalt:</b> Prüfung von neuen Stoffen auf ihre Gefährlichkeit und Anmeldung bei einer staatlichen Behörde, Einbeziehung der bereits im Verkehr befindlichen Stoffe in die neue Regelung, Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen sowie deren Beschränkung oder Verbot. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> Tabakerzeugnisse und kosmetische Mittel, radioaktive Abfälle sowie Abwasser sind in den Anwendungsbereich einbezogen. Die Bewertungsstellen entfallen, die zu erlassenden Rechtsverordnungen bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Anmelde, Prüfverfahren, Prüfnachweise und Arbeit der Meldestellen werden z.T. entsprechend den Vorlagen der mitberatenden Ausschüsse umgestaltet. Ungerechtfertigte wirtschaftliche Vorteile eines Zweitanmelders werden vermieden, insbesondere der Schutz von Betriebsgeheimnissen besser gewährleistet. Die während der Beratungen ergangene EWG- Richtlinie 67/548 war zu berücksichtigen, so daß kein Zulassungsverfahren, sondern nur ein die Innovationsfähigkeit der chemischen Industrie nicht beeinträchtigendes Anmeldeverfahren eingeführt wird. Die Anordnung von Tierversuchen bei der Toxizitätsprüfung wird gestrichen, ebenso die Meldepflicht im Hinblick auf ein Krebsregister. Die Kosten zu Lasten des Bundesetats werden sich in noch nicht absehbarer Weise gegenüber dem Entwurf verringern.