Gesetz zum Schutz von Genossenschaften
Schutz kollektiver Verbraucherinteressen sowie der Rechtsform der Genossenschaft vor Geschäftsmodellen des Grauen Kapitalmarkts: Information der BaFin durch genossenschaftliche Prüfungsverbände oder Aufsichtsbehörden über mögliche unerlaubte Investmentgeschäfte oder Verstöße gegen das Emittenten-Privileg gem. Kapitalanlagegesetzbuch bzw. Vermögensanlagengesetz durch geprüfte Genossenschaften, Klarstellung zur Unzulässigkeit der Kapitalanlage als eigenständiger Förderzweck, gezielte Information der Aufsichtsbehörde über Prüfungsfeststellungen;<br /> Änderung §§ 1, 62 und 64 Genossenschaftsgesetz<br /> <br /> Bezug: Wiedervorlage des Gesetzesantrags auf BR-Drs 88/22 in der Fassung BR-Drs 244/19 (Beschluss) (GESTA 19. WP C052)