Gesetz zum Schutz der Rechtspflege
Einführung einer Regelung zur Überwachung des Verkehrs zwischen Verteidiger und inhaftiertem Beschuldigtem durch einen Richter in Fällen einer Gefährdung der Strafrechtspflege, Ausschluss eines Verteidigers vom Verfahren beim Versuch der Verfahrensvereitelung mit rechtswidrigen Mitteln;<br /> Änderung §§ 138a, 138d (neu), 138e (neu), 148, 304 und Einfügung §§ 138b, 148a Strafprozessordnung<br /> <br /> Bezug: Der Gesetzentwurf ist weitgehend textidentisch mit dem Entwurf des Bundesrates auf BT-Drucksache 07/3649, GESTA C058; alternative Gesetzentwürfe der Bundesregierung und der Fraktionen der SPD und FDP auf BT-Drucksachen 07/4005 und 07/3729, GESTA C071