Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor ausländischen Gefährdern
Einführung genereller Meldepflicht für Ausländer bei Vorliegen einer Ausweisungsverfügung oder einer Abschiebungsanordnung sowie der Möglichkeit der Inhaftierung auf richterliche Anordnung im Rahmen der Gefahrenabwehr bis zum Vollzug der Ausweisung; Möglichkeit richterlicher Haftanordnung im laufenden Asylverfahren im Rahmen der Gefahrenabwehr; Anordnung räumlicher Beschränkung im Fall des Vorliegens jedweder Gefahr für die innere Sicherheit (Wegfall des Tatbestandsmerkmals "erhebliche Gefahr");<br /> Änderung § 56 Aufenthaltsgesetz sowie Einfügung § 56a und Änderung § 59b Asylgesetz