Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen und zur Änderung weiterer Gesetze
Effektivere Bekämpfung der grenzüberschreitenden Steuerhinterziehung durch Erhebung und Austausch von Konteninformationen über im Ausland Steuerpflichtige, Umsetzung des Gemeinsamen Meldestandards der OECD zum Informationsaustausch mit EU-Mitgliedstaaten aufgrund der geänderten EU-Amtshilferichtlinie sowie mit Drittstaaten aufgrund der am 29. Oktober 2014 unterzeichneten Mehrseitigen Vereinbarung: Übermittlung der erforderlichen Informationen durch die deutschen Finanzinstitute an das Bundeszentralamt für Steuern ab 2016; Schließung einer Regelungslücke zur Altersvorsorgezulage bei ausländischem Wohnsitz;<br /> Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (<strong>Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz</strong> – FKAustG) als Art. 1 der Vorlage, Änderung § 5 Finanzverwaltungsgesetz, §§ 7 und 20 EU-Amtshilfegesetz sowie § 2 Verordnung zur Durchführung von § 5 Abs. 4 des Finanzverwaltungsgesetzes<br /> <br /> Bezug: Vertragsgesetz s. XD016<br /> Geänderte Richtlinie 2011/16/EU vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (Amtshilferichtlinie) (ABl. L 64, 11.03.2011, S. 1 ; ABl. L 359, 16.12.2014, S. 1)<br /> <br /> <strong>Beschlussempfehlung des Ausschusses:</strong> Verpflichtung zur Erhebung, Speicherung und Verarbeitung von Daten und Informationen sowie Aufbewahrung von Unterlagen durch die Finanzinstitute, Bußgelderhöhung, keine zweimalige Grunderwerbsteuererhebung bei der Abwicklung offener Immobilienfonds; Klarstellungen, redaktionelle Änderungen und Korrekturen;<br /> Änderung § 7 Zerlegungsgesetz sowie Einfügung §§ 100a und 357 Kapitalanlagegesetzbuch