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← 🇩🇪 Bundestag/GESETZGEBUNGdip-188562

Gesetz zu dem Übereinkommen vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten (G-SIG: 10020091)

Stage enactedUpdated 17d ago

<b>Bezug:</b> Siehe auch XF03 <br><br><b>Inhalt:</b> Schutz wildlebender Tiere, die Wanderungen über die nationalen Zuständigkeitsgrenzen hinweg oder außerhalb derselben unternehmen, Ermöglichung gemeinsamer Schutzmaßnahmen, Ermächtigung des BML zur Änderung der Anhänge I und II des Übereinkommens durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrats, Zulassung von Ausnahmen durch das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft. Länder und Gemeinden werden nicht mit Kosten belastet. In der Anfangsphase muß mit geringen Kosten für die Vorbereitung und Teilnahme an Sitzungen und Konferenzen gerechnet werden, später mit jährlichen Mitgliedsbeiträgen in der Größenordnung von 0,04 Mio DM. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Naturschutz/Gesetz zu dem Übereinkommen vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten * Tierartenschutz/ Gesetz zu dem Übereinkommen vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten * Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten/Ermächtigung des BML zur Änderung der Anhänge I und II des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrats * Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft/Regelung der Entnahme von durch das Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten geschützten Arten bei Genehmigung durch das Bundesamt