Gesetz über Sanierungs- und Entwicklungsgemeinschaften
Errichtung der Sanierungsgemeinschaft in der Rechtsform einer GmbH, Eintragung in das Handelsregister erst nach Anerkennung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde, Regelung der Rechtsverhältnisse der Sanierungsgemeinschaft und der Grundeigentümer im Sanierungsgebiet, insbesondere Grundstückserwerb und Umlegung, Aufhebung und Änderung von Rechten an Grundstücken der Sanierungsgemeinschaft, Bestimmungen über die Mitwirkung der Gemeinden, insbesondere Unterrichts- und Beteiligungsrechte, Vorschriften über die Beendigung der Sanierungsgemeinschaft; Gestaltung der Entwicklungsgemeinschaft nach den gleichen Grundprinzipien; Änderung Städtebauförderungsesetz