Gesetz über Krebsregister (Krebsregistergesetz - KRG) (G-SIG: 12020633)
<b>Bezug:</b> Siehe auch R15 und R41 <br><br><b>Inhalt:</b> Ablösung des bis zum 31.12.1994 befristeten Krebsregistersicherungsgesetzes durch das Krebsregistergesetz, Aufbau eines Krebsregisters in allen Bundesländern bis zum Jahre 1999, Wahrung des informationellen Selbstbestimmungsrechts des Patienten bei Mitteilungen an Krebsregister, Auswertung und Veröffentlichung der anonymisierten epidemiologischen Daten durch das Bundesgesundheitsamt. Dem Bund entstehen 1996 Personal- und Sachkosten von höchstens 201.000 DM. Den Ländern entstehen für ein Einzugsgebiet von 3 Millionen Einwohnern zur Zeit Kosten von etwa 855.000 DM pro Jahr. <br><br><b>Änderungen durch das Vermittlungsverfahren:</b> Außerkrafttreten des Gesetzes mit Ablauf des 31.12.1999. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Informationelle Selbstbestimmung/Informationelle Selbstbestimmung des Patienten im Krebsregistergesetz * Bundesgesundheitsamt/ Auswertung der Krebsregisterdaten durch das Bundesgesundheitsamt