Gesetz über Konkursausfallgeld (Drittes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes)
Sicherstellung von Lohnforderungen bei Konkursen durch Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes und der Konkursordnung: Garantie des vollen Nettolohnes für die letzten drei Monate bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers sowie Übernahme der noch nicht entrichteten Sozialversicherungsbeiträge, Einsetzung der Bundesanstalt für Arbeit als Träger der Konkursausfallversicherung, Aufbringung der Mittel durch die Berufsgenossenschaften der Arbeitgeber;<br /> Änderung mehrerer §§ sowie Einfügung eines Unterabschnitts "Konkursausfallgeld" im Arbeitsförderungsgesetz, Änderung §§ 59, 60, 61, 103, 224 und 236a Konkursordnung sowie § 26 Vergleichsordnung und § 28 Reichsversicherungsordnung, Streichung § 75e Handelsgesetzbuch<br /> <br /> <strong>Antrag des Ausschusses: </strong>Änderungen