Gesetz über Finanzhilfen des Bundes nach Artikel 104a Abs. 4 GG an das Saarland (G-SIG: 10020262)
<b>Bezug:</b> Siehe auch D29 und D34 bzgl. Bremen <br><br><b>Inhalt:</b> Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an das Saarland in Höhe von insges. 300 Mio DM in den Jahren 1985 bis 1987 zur Stärkung der Wirtschaftskraft, insbes. für Strukturinvestitionen und zur Schaffung neuer Arbeitsplätze. Der Bundeshaushalt wird in den Jahren 1985 bis 1987 mit insgesamt 300 Mio DM belastet. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> Änderungen. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Finanzhilfe/Gesetz über Finanzhilfen des Bundes nach Artikel 104a Abs. 4 GG an das Saarland * Grundgesetz: Art.104a/Gesetz über Finanzhilfen des Bundes nach Artikel 104a Abs. 4 GG an das Saarland * Investitionsförderung/Finanzhilfen des Bundes an das Saarland zur Förderung von Infrastrukturmaßnahmen und Schaffung neuer Arbeitsplätze * Infrastruktur/Finanzhilfen des Bundes an das Saarland zur Förderung von Infrastrukturmaßnahmen und Schaffung neuer Arbeitsplätze * Arbeitsplatz/Finanzhilfen des Bundes an das Saarland zur Förderung von Infrastrukturmaßnahmen und Schaffung neuer Arbeitsplätze * Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern/ Ergänzung des Finanzausgleichs durch Investitionshilfemittel für das Saarland