Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung
Neuordnung aufenthaltsrechtlicher Duldungstatbestände: Überführung bisheriger Regelung der Ausbildungsduldung in eine eigene Norm, Konkretisierung wesentlicher Voraussetzungen, Einbeziehung staatlich anerkannter Assistenz- oder Helferausbildungen unter der Voraussetzung sich anschließender qualifizierter Berufsausbildung in einem Mangelberuf; Schaffung dreißigmonatiger Beschäftigungsduldung bei Festlegung klarer Kriterien: Anforderungen an die eigene Sicherung des Lebensunterhalts, Kenntnisse der deutschen Sprache, Straffreiheit und ggf. Schulbesuch der Kinder; Versagungsgründe;<br /> Einfügung §§ 60b und c sowie Änderung weiterer §§ Aufenthaltsgesetz, Änderung Anlage I AZRG-Durchführungsverordnung<br /> <br /> Bezug:<strong> </strong>Vereinbarung im Koalitionsvertrag zur Ausweitung der Ausbildungsduldung auf Helferausbildungen und zur bundesweit einheitlichen Anwendung