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← 🇩🇪 Bundestag/GESETZGEBUNGdip-154595

Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes (Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG) (G-SIG: 12020475)

Stage enactedUpdated 17d ago

<b>Bezug:</b> Aufforderung des Bundestages bei der Verabschiedung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Datenverarbeitung und des Datenschutzes am 19.9.1990, BGBl I 1990, Nr. 73 S. 2954 (s. GESTA 11. WP B43, Abschlußband S. 88) <br><br><b>Inhalt:</b> Umstellung der Vorschriften für Sicherheitsüberprüfungen von Personen, die Zugang zu Verschlußsachen erhalten sollen, von Verwaltungsrichtlinien auf eine gesetzliche Grundlage; wesentliche Regelungen: Voraussetzung und Anlaß der Sicherheitsüberprüfung, Abstufung nach dem Geheimhaltungsgrad der Verschlußsachen, Definition von Sicherheitsrisiken, Rechte und Pflichten der Betroffenen, ggfs. auch ihrer Ehegatten, Verlobten oder Lebenspartner, Schutz aller Unterlagen über Sicherheitsüberprüfungen vor unbefugter Nutzung, Umfang und Grenzen der Datenverarbeitung, Wiederholungsprüfungen, Reisebeschränkungen, Einstufung von Informationen als Verschlußsachen; Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes, Bundesverfassungsschutzgesetzes, MAD- Gesetzes und BND-Gesetzes; Änderung von Art. 1 § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses, der §§ 3, 8 und 10 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, von § 1 des MAD-Gesetzes, § 24 des Wehrpflichtgesetzes und § 2 des BND-Gesetzes. Es entstehen keine Kosten. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> Einfügung von § 36a in den Gesetzentwurf: Strafvorschriften für die unbefugte Speicherung und Übermittlung geschützter personenbezogener Daten. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Sicherheitsüberprüfung von Personen/Neuregelung durch Sicherheitsüberprüfungsgesetz * Verschlußsache/Neuregelung für Verschlußsachen durch das SÜG * Datenschutz/Datenschutz bei Sicherheitsüberprüfungen * Gesetz zu Art.10 GG/Änderung Art. 1 § 1 G10 betr. SÜG * Bundesverfassungsschutzgesetz/Änderung der §§ 3, 8 und 10 BVerfSchG betr. SÜG * MAD-Gesetz/Änderung § 1 MADG betr. SÜG