Gesetz über die Umwandlung des Informationstechnikzentrums Bund in eine nichtrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
Umwandlung des ITZBund von einer Behörde in eine nichtrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts als zentraler IT-Dienstleister für nahezu alle Behörden der unmittelbaren Bundesverwaltung und weitere Organisationen für die zukünftige IT-Dienste- und Betriebskonsolidierung;<br /> Gesetz über die Umwandlung des Informationstechnikzentrums Bund in eine nichtrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (<strong>ITZBund-Umwandlungsgesetz</strong> – ITZBundG) als Art. 1 der Vorlage, Änderung Anlage I Bundesbesoldungsgesetz, § 6 Abgabenordnung und § 1 Finanzverwaltungsgesetz<br /> <br /> Bezug: Beschlüsse des IT-Rates vom 31. Oktober 2019 Nr. 2019/05 sowie des Bundeskabinetts vom 6. November 2019 zum ITZBund als zukünftig zentralem Dienstleister und Generalunternehmer für die IT-Konsolidierung der unmittelbaren Bundesverwaltung (ohne Geschäftsbereiche AA und BMVg)