Gesetz über die Strafbarkeit der Teilnahme an der Selbsttötung
Stärkung einer tatsächlichen Sterbebegleitung durch vollständiges Verbot der Anstiftung oder Hilfestellung zur Selbsttötung (assistierter Suizid)<br /> Einfügung § 217 Strafgesetzbuch<br /> <br /> Bezug: Siehe auch GESTA C072, C073 und C075 sowie Antrag auf BT-Drs 18/6546