Gesetz über die Reduktion der Kaufnebenkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Immobilien
Reduzierung der Kaufnebenkosten beim Immobilienerwerb unter Einschaltung eines Maklers: Verhandlung über Höhe und Verteilung der Maklerprovision durch Kaufvertragsparteien, Beurkundung der Vereinbarung im Kaufvertrag, Begrenzung der Maklerprovision bei hohem Kaufpreis, Verzicht auf Erhöhung der Grunderwerbsteuer bei Übernahme der Maklerkosten durch den Käufer;<br /> Änderung § 656a Bürgerliches Gesetzbuch, Art. 229 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche sowie §§ 9 und 13 Grunderwerbsteuergesetz