Gesetz über die parlamentarische Kontrolle der Nachrichtendienste (G-SIG: 00020141)
<b>Inhalt:</b> Einrichtung einer parlamentarischen Kontrollkommission für BND, BfV und MAD. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> Die Bundesregierung unterliegt hinsichtlich der Tätigkeit der ihr unterstellten Nachrichtendienste der Kontrolle durch die Parlamentarische Kontrollkommission. Weiterhin bleibt die Kontrolle der Durchführung des Gesetzes zu Art. 10 GG den auf Grund von Art. 10 Abs.II Satz 2 GG von der Volksvertretung bestellten Organen vorbehalten. Die Beratungen der Parlamentarischen Kontrollkommission sind geheim. Die Mitglieder sind, auch nach Ausscheiden aus der Parlamentarischen Kontrollkommission, zur Geheimhaltung verpflichtet. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Bundesamt für Verfassungsschutz * Bundesnachrichtendienst * Militärischer Abschirmdienst * Parlamentarische Kontrolle/Gesetz über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes