Gesetz über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds und zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften
Neuregelung der Insolvenzsicherung im Pauschalreiserecht: Einführung eines Reisesicherungsfonds als perspektivisch alleinigem Insolvenzabsicherer, Errichtung in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Finanzierung aus Entgelten der abgesicherten Reiseanbieter, Ermächtigungsgrundlage zur Bestimmung weiterer Einzelheiten durch Rechtsverordnung; Haftungsbegrenzung auf 22 Prozent des Jahresumsatzes des abzusichernden Reiseveranstalters, Ausnahmeregelungen für Kleinstunternehmen, Ersetzen des Begriffs "Kundengeldabsicherer" durch "Absicherer", Insolvenzsicherung für das Vereinbaren einer Rückbeförderung;<br /> Gesetz über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds (<strong>Reisesicherungsfondsgesetz</strong> – RSG) als Artikel 1 der Vorlage, Änderung §§ 651r und 651t Bürgerliches Gesetzbuch, Änderung versch. §§ und Anlagen Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche sowie § 147b Gewerbeordnung; Verordnungsermächtigung<br /> <br /> Bezug: Richtlinie (EU) 2015/2302 vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG (ABl. L 326, 11.12.2015, S. 1)<br /> <br /> <strong>Beschlussempfehlung des Ausschusses: </strong>Änderungen; Annahme einer Entschließung