Gesetz über die Hilfe für durch Anti-D-Immunprophylaxe mit dem Hepatitis-C-Virus infizierte Personen (Anti-D-Hilfegesetz - AntiDHG) (G-SIG: 14019332)
<b>Inhalt:</b> Gewährung materieller Leistungen für mit dem Hepatitis-C-Virus in der ehemaligen DDR infizierte Frauen: Zahlung einer monatlichen Rente beginnend bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 30 v.H. und mit einer Staffelung von 500 DM bis 2000 DM je nach Höhe der MdE, Gewährung einer gestaffelten Einmalzahlung von 7000 DM (um 10 und 20 v.H. MdE), Regelungen zur Heilbehandlung, Hilfe für Hinterbliebene in Anlehnung an die Regelungen im Bundesversorgungsgesetz; Änderung § 17 Abs. 1 HIV-Hilfegesetz und § 3 Einkommensteuergesetz. Dem Bund entstehen aufgrund der Einmalzahlung Kosten von etwa 15 Mio DM im Jahr 2000. Bund und Ländern entstehen für die monatlichen Rentenzahlungen Kosten von rund 6 Mio DM im Jahr 2000 sowie ansteigend auf 10 Mio DM im Jahr 2010. Die nach dem Bundesversorgungsgesetz von den neuen Ländern und Berlin erbrachten Rentenleistungen von etwa 2 Mio DM entfallen. Krankenleistungen von etwa 1,4 Mio DM jährlich werden weiterhin von den neuen Ländern getragen. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Hepatitis epidemica/Gesetz über die Hilfe für durch Anti-D- Immunprophylaxe mit dem Hepatitis-C-Virus infizierte Personen * Frau/ Gesetz über die Hilfe für durch Anti-D-Immunprophylaxe mit dem Hepatitis-C-Virus infizierte Personen * Rente/Zahlung einer Rente für mit dem Hepatitis-C-Virus in der ehemaligen DDR infizierte Frauen * Deutsche Demokratische Republik/Anti-D-Hilfegesetz betr. Leistungen für Hepatitis-C-Opfer in der ehemaligen DDR * HIV- Hilfegesetz/Änderung § 17 Abs. 1 HIVHG betr. Anti-D-Hilfegesetz * Einkommensteuergesetz/Änderung § 3 EStG betr. Anti-D-Hilfegesetz