Gesetz über die Grundsätze zur Ablösung der Staatsleistungen an Religionsgesellschaften (Staatsleistungsablösungsgesetz - StAblG)
Umsetzung des Verfassungsauftrages aus Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 138 I Weimarer Reichsverfassung zur Ablösung der auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstitel beruhenden Ansprüche der Religionsgesellschaften: Verpflichtung der Länder zum Erlass entsprechender Ablösegesetze bis zum 31.12.2021, Zahlungseinstellung und entschädigungsloses Erlöschen aller Ansprüche spätestens zum 31.12.2026<br /> <br /> Bezug: Siehe auch B086