Gesetz über die Grundsätze zur Ablösung der Staatsleistungen an Religionsgesellschaften (Staatsleistungsablösegesetz - StAblG)
Umsetzung des Verfassungsauftrages aus Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 138 I Weimarer Reichsverfassung zur Ablösung der auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstitel beruhenden Ansprüche der Religionsgesellschaften: Verpflichtung der Länder zum Erlass entsprechender Ablösegesetze innerhalb eines Jahres, Festlegung einer Entschädigungszahlung in Höhe des zehnfachen des aktuellen Zahlbetrages, Modalitäten einer Ratenzahlung über längstens 20 Jahre